95 Thesen

These 2

Das Mandat eines Abgeordneten wird jeweils für das Landes- und das Bundesparlament auf 2 Legislaturperioden im Rahmen der Lebenszeit reduziert. Diese Regel ist bereits rückwirkend für die 2 vorausgehenden Legislaturperioden anzuwenden.

Der gewählte Mandatsträger soll nicht an seinem Mandat kleben, sondern der geistigen Kraft anderer Raum bieten, um so neue Ideen ins Parlament zu bringen. Der Kampf um den Erhalt des Abgeordnetensitzes und damit die Anfälligkeit nur für den Erhalt des Postens korrumpiert zu werden entfällt.

These 3

Listenplätze entfallen, weil der Kampf um einen Platz im Parlament nicht mit der Unabhängigkeit des Mandats in Einklang steht. Stattdessen zählt nur das Direktmandat und in Ermangelung des Direktmandats der höchste Stimmanteil des darauffolgenden Abgeordneten für seinen Wahlkreis. So hat stets der Wähler über die Erststimme die Entscheidung darüber, wer ins Parlament kommt und die Abgeordneten müssen sich viel stärker um ihre Mandatsgeber kümmern und auch dort verankert sein. Die Verwurzelung zur Basis stärkt die Demokratie.

These 4

Keine Nebeneinkünfte als Mandatsträger. Der Mandatsträger hat keine anderen Nebeneinkünfte als die Vergütung als Mandatsträger. Jede Nebentätigkeit ist bei der Bundestagsverwaltung vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden und die daraus resultierende Vergütung ist mitzuteilen. Die Genehmigung erfolgt durch die Bundestagsverwaltung und ist im Internet zu veröffentlichen. Sonstige Einnahmen während der Zeit der Übernahme des Mandats sind untersagt.

These 5

Die Unabhängigkeit des Abgeordneten erfolgt über seine Vergütung. Im Bundestag erhält er EUR 20.000,00 pro Monat (netto) und im Landtag EUR 15.000 (netto) pro Monat. Abgeordnete, die einen höheren Durchschnittsverdienst über die letzten vorausgehenden 5 Jahre vor Aufnahme des Abgeordnetenmandats nachweisen, erhalten statt der Basisvergütung die Durchschnittsvergütung der vorausgehenden 5 Jahre, um so auch allen, die jetzt vom Hintergrund aus agierten, anregt, in die parlamentarische Auseinandersetzung direkt einzusteigen.

These 6

Den Ministern und Staatssekretären ist es untersagt nach Beendigung ihrer Tätigkeit irgendeine Tätigkeit (außer öffentliche Ämter oder Ehrenämter) aufzunehmen. Dafür erhält ein Staatssekretär und Minister beim Ausscheiden aus seinem Amt die Vergütung als Minister bzw. Staatssekretär auf Lebenszeit mit Inflationsausgleich. Mit dem Ausscheiden aus dem Amt besteht für diese Beamten Neutralitätspflicht.

These 7

Ein Bundeskanzler wird als der Person, die die Richtung der Politik für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt, das Durchschnittsgehalt zuteil, das sich aus dem Durchschnitt der Vorstandsgehälter der 5 größten DAX – Unternehmen im Zeitpunkt der Ernennung ermittelt.  Dem Bundeskanzler ist es untersagt nach Beendigung der Tätigkeit irgendeine Tätigkeit (außer öffentliche Ehrenämter) aufzunehmen. Dafür erhält der Bundeskanzler nach dem Ausscheiden aus seinem Amt 50 Prozent der Vergütung als Bundeskanzler auf Lebenszeit. Mit dem Ausscheiden aus dem Amt besteht Neutralitätspflicht.

These 8

Alle nicht der Legislative oder der Exekutive angehörenden Mitarbeiter, Unternehmen und Lobbyverbände und sonstige Interessenverbände haben ihre Büros in Ministerien und Büros von Abgeordneten zu räumen. Jeder Versuch der Einflussnahme außerhalb der vorgeschriebenen Möglichkeiten ist der Bundestagsverwaltung bzw. dem Bundeskanzler und eine dafür vorgesehene Investigativstelle zu melden. Die Meldung ist auch anonym möglich.

These 9

Gesetzesvorlagen werden aus der Mitte des Parlaments veröffentlicht und es besteht die Möglichkeit der öffentlichen Einflussnahme auf den Gesetzesvorschlag durch alle, die ein Interesse an der Änderung des Gesetzestextes haben. Die Änderungsvorschläge sind auf einer dafür vorzusehenden Internetplattform zu veröffentlichen, und zwar mit Namen desjenigen/derjenigen, der/die Einfluss nimmt/nehmen mit Begründung. Für die Auslage wird für jeden Gesetzesentwurf eine Woche veranschlagt. Das Parlament debattiert später in öffentlicher Sitzung, ob von außen eingehende Anregungen in die Gesetzesvorlage aufgenommen werden oder nicht und begründet die Aufnahme von Änderungen öffentlich.

These 10

Es wird eine unabhängige Generalstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität beim Bund eingerichtet, die immer dann die Ermittlungen an sich zu ziehen hat, wenn der Staat an Unternehmen beteiligt ist oder ehemalige Mandatsträger in der Geschäftsführung oder im Aufsichtsrat mitwirken. Die jeweils dann zu beauftragende ermittelnde Staatsanwaltschaft soll keine Berührungspunkte mit der Materie aufweisen. So wird auch die Unabhängigkeit der Ermittlungen bei Involvierung des Staates gewährleistet.