Verbraucherschutz

These 83

Das Instrument der Musterfeststellungsklage wird zum scharfen Schwert durch die Einführung von Leistungstiteln statt des bisherigen Feststellungstenors. Die Streitwertgrenzen in der Musterfeststellungsklage entfallen.

These 84

Nur auf Musterfeststellungsklagen spezialisierte Kanzleien dürfen derartige Prozesse führen, wenn mehr als 100 Geschädigte das gleiche Rechtschutzziel in analogen Fällen begehren. Eines Verbandszwanges wie bisher bedarf es nicht. 

These 85

Klagen eines Verbrauchers können immer am Verbrauchergerichtsstand geführt werden. Dies gilt auch für Musterfeststellungsklagen, die an jedem örtlich zuständigen Oberlandesgericht geführt werden können, wenn mindestens 10 Verbraucher ihren Wohnsitz im Bezirk des zuständigen Oberlandesgerichts haben.

These 86

Die Eröffnung eines Registers beim Bundesamt der Justiz entfällt. Die Mandate werden von der Kanzlei geführt, die die Musterfeststellungsklage betreibt. Bis zum Termin der mündlichen Verhandlung werden die Mandanten überreicht, für die die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen oder ein etwaiger Vergleich Gültigkeit entfalten soll.  

These 87

Kein Unternehmen soll Gewinn oder Schadensminimierung bei Begehung deliktischer Handlungen betreiben dürfen. Es soll unattraktiv werden in voller Absicht mangelhafte Produkte abzusetzen in der Hoffnung, dass später nur ein Bruchteil der Geschädigten klagt.

These 88

Bei mehr als 1.000 eingetragenen Geschädigten kann auf Antrag der Klägervertreter in einem Musterfeststellungsverfahren das Urteil für alle Geschädigten ohne Beteiligung am Rechtsstreit gegen das beklagte Unternehmen durch das Oberlandesgericht für allgemeinverbindlich erklärt werden. Damit sollen weitere Klagen in derselben Sache und widerstreitende Urteile vermieden werden. Auf diese Art erhalten Verbraucher ein wirksames Instrument auf Augenhöhe zu Großunternehmen.