These 6

Den Ministern und Staatssekretären ist es untersagt nach Beendigung ihrer Tätigkeit irgendeine Tätigkeit (außer öffentliche Ämter oder Ehrenämter) aufzunehmen. Dafür erhält ein Staatssekretär und Minister beim Ausscheiden aus seinem Amt die Vergütung als Minister bzw. Staatssekretär auf Lebenszeit mit Inflationsausgleich. Mit dem Ausscheiden aus dem Amt besteht für diese Beamten Neutralitätspflicht.