These 92

An Gefahrenknotenpunkten, Bushaltestellen, Bahnhaltestellen und Flughäfen ist die Videoüberwachung erlaubt und nur der Datenbestand dauerhaft zu speichern, auf denen Verdachtsmomente für die Begehung von Straftaten bestehen. Im Übrigen sind die Daten zu löschen. Der Bereich der Videoüberwachung ist für jeden Bürger deutlich durch Bodenlinien zu kennzeichnen, so dass er selbst die Entscheidung darüber treffen kann, ob er Teil der Aufnahmen wird oder andere Verkehrsmittel wählt. Gleichzeitig dienen die Linien der vorbeugenden Gefahrenabwehr, da jeder wissen muss, dass er nun aufgezeichnet wird.